Rahmenvereinbarung - foodstarter GmbH

Hier findest Du unsere Rahmenvereinbarung. Bei Abschluss der Registrierung erklärst Du, dass Du diese gelesen und akzeptiert hast.

§ 1 Vertragsgegenstand und Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung gelten für den Bezug von Produkten und Leistungen, die die foodstarter bzw. in ihrem Namen das jeweilige Partnerunter-nehmen, siehe dazu nachfolgend § 3 Abs. 2 beim Vertragspartner bestellt.

(2) Für jeden Bezug von Produkten und Leistungen gemäß Abs. 1 gelten ausschließlich die Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung und der zugehörigen Anlagen. Änderun-gen oder Ergänzungen sowie entgegenstehende oder von diesen Regelungen abwei-chende Bedingungen des Vertragspartners gelten nur, soweit foodstarter ihnen schrift-lich und ausdrücklich zugestimmt hat. Ist der Vertragspartner damit nicht einverstan-den, so muss er sofort schriftlich darauf hinweisen. Für diesen Fall darf foodstarter Be-stellungen zurückziehen, ohne dass ihr gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art erho-ben werden können.

(3) Die Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung erstrecken sich sowohl auf Tochter-unternehmungen des Vertragspartners, der diese hierbei vertritt, als auch auf Tochter- gesellschaften der EDEKA ZENTRALE Stiftung & Co. KG und der Partnerunternehmen – gleichgültig, ob diese bei Vertragsschluss bereits bestehen oder ob sie erst später errichtet werden.

§ 2 Leistungen von foodstarter

foodstarter erbringt folgende Leistungen:

  • Nationale Listung des Vertragspartners und seiner Produkte bei den Partnerunternehmen inkl. Stammdatenversorgung in die WWS-Systemen bis zum Kaufmann/Markt der auf foodstarter veröffentlichten Produkte und teilnehmenden Regionen
  • Digitale Auftragserfassung und Übermittlung an den Vertragspartner
  • Automatische Bereitstellung von Versandinformationen/-Dokumente
  • Elektronischer Rechnungsservice (Einsparung EDI-Integration auf Seiten Startups)
  • Einheitliche nationale Konditionsverteilung, so dass keine individuellen Verhandlungsge-spräche je EDEKA-Region / Großhandlung stattfinden muss.

§ 3 Leistungsbereitschaft und Auftragserteilung

(1) Der Vertragspartner ist, soweit nach Menge und Termin Liefermöglichkeit besteht, zur Ausführung der Aufträge und Bestellungen bereit, die ihm die in Abs. 2 bezeichneten Firmen überschreiben.

(2) Die Aufträge werden für die einzelnen Partnerunternehmen von foodstarter erteilt. Partnerunternehmen sind die dem Vertragspartner gemäß nachfolgendem § 3 Abs. 3 übermittelten a) Unternehmen des EDEKA-Verbunds, d.h. EDEKA-Genossenschaften sowie Gesellschaften, an denen die EDEKA-Genossenschaften einzeln oder gemein-sam mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 50% beteiligt sind, sowie b) Kooperati-onspartner.

(3) Die jeweils gültige Aufstellung der Partnerunternehmen, die die für die Durchführung dieser Rahmenvereinbarung relevanten zum EDEKA-Verbund gehörenden Unterneh-men sowie die Kooperationspartner jeweils als solche erkennen lässt wird dem Ver-tragspartner mitgeteilt oder ist auf der foodstarter-Plattform in der Marktdatenbank der teilnehmenden Märkte verzeichnet. Diese Informationen sind vertraulich zu behandeln, Außenstehenden nicht zugänglich zu machen. Bei Beendigung dieser Rahmenverein-barung sind diese Informationen unter Verwendung eines Eraser-Programms voll-ständig zu löschen; alle Ausdrucke sind zu vernichten.

§ 4 Preise, Zahlung, Gutschriftsverfahren, Abtretungsverbot

(1) Die Käufe bzw. Verträge über Leistungen kommen zu den vereinbarten Preisen und Konditionen zustande. Die Abrechnung für alle Lieferungen und Leistungen findet im Wege des nachfolgend beschriebenen Gutschriftsverfahren statt. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Lieferungen und sonstigen Leistungen ausschließlich aus dem In-land i.S.d. UStG in seiner jeweilig gültigen Fassung zu erbringen. Die Zahlungsfrist be-ginnt mit dem Eingang der Ware. foodstarter bringt ggf. eingeräumtes Skonto vor Be-rechnung der Umsatzsteuer in Abzug.

(2) Die foodstarter ist insbesondere bezüglich etwaiger umsatzbezogener Vergütungen und Preisnachlässe Einzelkäufer. Sonderkonditionen, die einem Unternehmen des EDEKA-Verbunds (vgl. § 3 Abs. 2 lit. a) vor Zustandekommen dieser Vereinbarung gewährt wurden, gelten ab Abschluss dieser Vereinbarung auch für die foodstarter unabhängig davon, welches Partnerunternehmen in ihrem Namen bestellt.

(3) Die Rechnungslegung erbringt foodstarter für jede einzelne an sie durchgeführte Liefe-rung oder erbrachte Leistung mittels Gutschrift (im Sinne von § 14 Absatz 2 Satz 2 Umsatzsteuergesetz mit dem Stand des Veranlagungszeitraums 2016). Der Ver-tragspartner stimmt diesem Abrechnungsverfahren hiermit ausdrücklich zu. Die Zah-lungsabwicklung erfolgt unter Berücksichtigung aller Gegenansprüche.

(4) Die foodstarter ist berechtigt, die Aufstellung teilnehmenden Partnerunternehmen ständig zu aktualisieren. Die Aufstellung der teilnehmenden Partnerunternehmen wird Bestandteil dieses Vertrages, ohne dass es einer Verbindung mit diesem bedarf. Die foodstarter ist weiter berechtigt, dem Vertragspartner mitzuteilen, dass ein oder meh-rere bisherige Partnerunternehmen nicht mehr teilnehmende Partnerunternehmen sind.

(5) Ein Widerspruch des Vertragspartners gegen eine Gutschrift (mit steuerlicher Wir-kung) kann nur bis 3 Tage vor Ablauf des vereinbarten Zahlungsziels erfolgen, und er muss an den dem Vertragspartner dafür benannten Ansprechpartner gerichtet wer-den, unter Verwendung der mitgeteilten Kontaktdaten. foodstarter ist im Falle eines unberechtigten Widerspruchs berechtigt, die entsprechende Zahlung bis zur Klärung zurückzubehalten.

(6) Bei fehlerhafter Lieferung oder Leistung darf die Zahlung wertanteilig bis zur ord-nungsgemäßen Erfüllung zurückbehalten werden.

(7) Durch die Bezahlung einer Gutschrift wird weder auf die Rechte aus verspäteter Liefe-rung oder Leistung verzichtet noch ein Anerkenntnis erklärt, dass diese beauftragt, vollständig oder mangelfrei war.

(8) Der Vertragspartner darf ohne vorherige Zustimmung seitens der foodstarter seine Forderungen weder abtreten noch durch Dritte einziehen lassen (§ 399 BGB). Die Zu-stimmung gilt als erteilt, soweit dies für die unbeeinträchtigte Geltung eines verlänger-ten Eigentumsvorbehalts hinsichtlich der vom Vertragspartner gelieferten Gegenstän-de erforderlich ist. § 354 a HGB bleibt unberührt.

§ 5 Ordnungsgemäße und rechtzeitige Lieferung, Informationspflichten

(1) Der Vertragspartner gewährleistet, dass alle von ihm gelieferten Produkte einschließ-lich ihrer Herstellung, ihrer Kennzeichnung und Verpackung den jeweils in Deutsch-land geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, frei von Rechten Dritter und innerhalb der Europäischen Union verkehrsfähig sind.

(2) Der Vertragspartner hält die foodstarter und die Partnerunternehmen von allen An-sprüchen zivil- und strafrechtlicher Art frei, die infolge der Nichteinhaltung der in Ab-satz 1 getroffenen Regelungen gegen diese erhoben werden. Der Vertragspartner er-stattet die Kosten von Rückholaktionen und/oder Entsorgungskosten, die aus den ge-nannten Gründen anfallen. Auf produktbezogene Bestimmungen, die bei Lagerung und Transport der gelieferten Waren zu beachten sind, wird der Vertragspartner die Part-nerunternehmen hinweisen.

(3) Mängelrügen durch die Partnerunternehmen gelten als gleichzeitig für die foodstarter erhoben.

§ 6 Kundenschutz

Der Vertragspartner verpflichtet sich - zugleich im Namen seiner Tochtergesellschaften -, während des Bestehens dieses Vertrages keine Geschäfte direkt mit den Unternehmen des EDEKA-Verbunds im Sinne von § 3 Abs. 2 lit. a. abzuschließen. Die gleiche Verpflich-tung gilt im Hinblick auf die Partnerunternehmen (vgl. § 3 Abs. 3). Hiervon unberührt blei-ben Verträge, die bei Abschluss dieser Vereinbarung bereits bestehen.

§ 7 Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen. Sie kann beiderseits unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende eines jeden Quartals gekündigt werden. Die Kündi-gung bedarf der Schriftform; zur Wahrung der Frist genügt der rechtzeitige Eingang eines Telefax´.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung unwirksam oder un-durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine rechtlich wirksame und durchführbare Bestimmung zu erset-zen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke.

(2) Sämtliche Vereinbarungen, die diesen Vertrag abändern, ergänzen oder konkretisie-ren, bedürfen der Schriftform, soweit nicht nach diesem Vertrag oder nach dem Ge-setz eine andere Form vorgeschrieben ist. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Aufhebung dieser Bestimmung. Insbesondere sind in diesem Vertrag nicht enthaltene Bedingungen des Vertragspartners, mögen diese in allgemeinen Geschäftsbedingun-gen oder sonstwie niedergelegt sein, gegenüber der foodstarter und ihren Partnerun-ternehmen nur verbindlich, soweit sie von der foodstarter ausdrücklich schriftlich an-erkannt sind.

(3) Die in den diesem Vertrag unterfallenden Jahresvereinbarungen, Lieferzusagen und sonstigen Einzelverträgen getroffenen näheren Bestimmungen gehen den Bestim-mungen dieses Vertrages vor.

(4) Überträgt der Vertragspartner seinen Geschäftsbetrieb auf ein anderes Unternehmen, so steht er dafür ein, dass das erwerbende Unternehmen diese Vereinbarung gegen sich gelten lässt.

(5) Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Aus-schluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen, die auf eine andere Rechtsord-nung verweisen. Zuständig für sämtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag, auch über dessen Bestehen und auch über diesem Vertrag unter-fallende Einzelverträge, sind die für den Sitz der foodstarter zuständigen Gerichte.

Stand: April 2021